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Rechtsanwalt Haftung des Reiseveranstalters

Welche Verpflichtungen treffen mich als Reiseveranstalter?

Sicherungsschein

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Kundengelder durch den Abschluss einer Insolvenzversicherung abzusichern. Für Non Profit Veranstalter gilt hier nichts anderes als für gewerbliche Anbieter.

Gemäß § 651 k hat jeder Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters der gezahlte Reisepreis bzw. notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden, soweit Reiseleistungen durch den Eintritt der Insolvenz ausfallen. Er ist also verpflichtet, mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut einen solchen Versicherungsvertrag abzuschließen. Dem Reisenden ist bei Anzahlung des Reisepreises vor Beginn der Reise der Sicherungsschein zu übergeben.
Von dieser Sicherungspflicht gibt es drei im Gesetz abschließend genannte Ausnahmen:

  1. Die Sicherungspflicht gilt nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen durchführen. Bei mehr als zwei Reisen im Jahr ist der Begriff „gelegentlich“ nach Auffassung des Bundestages schon überschritten.
  2. Die Reisepreissicherungspflicht gilt nicht für Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung beinhalten und nicht mehr als 75,00 € kosten. Alle drei Voraussetzungen müssen hier gleichzeitig erfüllt sein. Damit sind z.B. die klassischen Tagesfahrten, die weniger als 75,00 € kosten von der Sicherungspflicht ausgenommen.
  3. Schließlich sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, von der Sicherungspflicht befreit. Hierunter fallen z.B. die Städte und Kommunen bzw. auch die Kirchengemeinden. Eindeutig nicht erfasst sind davon natürliche und juristische Personen des Privatrechts, zu denen eine GmbH oder eine Personengesellschaft und auch ein e.V. zählen.

Haftung für Verschulden der Leistungsträger

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen des Vertrages dem Reisenden gegenüber auch für das Verschulden der Leistungsträger, denn diese sind seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB. Das heißt das Verschulden der Leistungsträger muss er sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Es wird daher dringend empfohlen über den der Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter nachzudenken.

Weitere Pflichten

Weiterhin ist hervorzuheben, dass
  • Reiseveranstalter gegenüber ihren Kunden besondere Informationspflichten haben, die sich aus der im Jahre 1994 erlassenen Informationsverordnung ergeben;
  • Reiseveranstalter verpflichtet sind, unverzüglich bei oder nach Vertragsabschluss dem Reisenden eine Buchungsbestätigung zu übergeben.

Anderslautende Regeln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass von den gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechtes gemäß § 651 m BGB nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden darf. Damit ist die Vertragsfreiheit zu Lasten der Reiseveranstalter durch den Gesetzgeber eingeschränkt worden.
Auswirkungen zeigt dies ganz besonders bei der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sollten professionell geprüft werden, weil schnell ein falscher Halbsatz die gesamte Klausel unwirksam werden lassen.

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