So haben mehrere Gerichte entschieden, dass ein Hotel, welches seinen Gästen Komplettarrangements bestehend aus Übernachtung und Nutzung des Wellnessangebotes des Hotels anbietet, ebenso wie ein Reiseveranstalter behandelt wird, wie der Veranstalter der hinreichend bekannten Flug-Reise nach Mallorca.
Der Reisende hat im Unterschied zur Individualreise nicht selbständig Unterkunft, Beförderung und sonstige Angebote ausgewählt und miteinander kombiniert. Aber auch Reisen im Baukastensystem sind Reiseverträge, wenn sie organisatorisch durch den Veranstalter abgestimmt sind. Die Besonderheit liegt hier lediglich in der alternativen Wahlmöglichkeit für den Reisenden, um seinen individuellen Wünschen zu entsprechen. Maßgeblich für die Beurteilung ist immer der Blick des Reisenden. Das Angebot in einem Faltblatt, Katalog oder Prospekt und ein einheitlicher Gesamtpreis sind die wichtigsten Indizien.
Welche Organisation / Vereinigung / Person oder Personengruppe die Reise veranstaltet, ist für den Begriff des Veranstalters nicht maßgeblich. Ein gemeinnütziger Zweck einer Reiseveranstaltung oder der Charakter der veranstaltenden Organisation als Non-Profit Unternehmen bilden keinen Ausnahmegrund. So gilt also das Reiserecht auch für einen Sportverein, einen Musikchor oder eine Privatinitiative, wenn die oben genannten Kriterien, also das Angebot eines Leistungspaketes zu einem Gesamtpreis vorliegen.
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