3. Mängel bei Hotel und Pension
Der Gast in Hotel oder Pension hat die Rechte aus dem Mietrecht soweit tatsächlich Mängel im Mietobjekt vorliegen. Die wesentlichsten drei Rechte sind die Preisminderung, der Schadensersatz oder die Kündigung des Vertrages wegen Mangels. Sind dem Gast die Mängel bei Vertragsabschluss bekannt, so gelten Sie als Vertragsbestandteil und berechtigen nicht zur Geltendmachung dieser Rechte.
a) Preisminderung
Tritt ein Mangel an der Mietsache auf oder liegen zugesicherte Eigenschaften nicht vor, so kann der Mieter vom Vermieter die Minderung des Mietzinses verlangen. Mängel können zum Beispiel der Ungezieferbefall, Lärm oder fehlende Reinigung in einem Hotelzimmer sein. Zugesicherte Eigenschaften sind z.B. das Vorhandensein von Klimaanlagen, Kabelfernsehen, Swimmingpool u.s.w.
Im Falle eines Mangels muss der Vermieter schnellstmöglich informiert werden. Dabei empfiehlt es sich Zeugen oder andere Beweismittel (Fotos, von anderen Gästen oder Angestellten unterzeichnete Mängelprotokolle u.s.w.) zu sichern. Die Höhe der Mietminderung berechnet sind nach zwei Faktoren: Die Dauer der Beeinträchtigung (für einen Fehler der nur einen Tag lang auftauchte, kann auch nur die Miete für diesen Tag gemindert werden und der Umfang der Beeinträchtigung. Faustregel: Die Mietminderung ist so hoch, wie die Benutzung der Sache beeinträchtigt wurde. So kann z.B. bei einem verschmutzten Zimmer je nach Verschmutzungsgrad 5 - 50 % angemessen sein.
b) Schadensersatz
Schadensersatzansprüche (Ansprüche, die über eine Mietminderung hinausgehen - z.B. Kosten für Ungezieferbekämpfung im eigenen Haushalt nach Aufenthalt in einem befallenen Hotelzimmer) entstehen nur in drei Fällen:
- Der Mangel hat schon bei Vertragsschluss bestanden, oder
- Der Vermieter (oder seine Angestellten) haben den Mangel fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt, oder
- Der Gast hat den Vermieter aufgefordert, den Mangel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beseitigen, dieser hat es aber nicht getan.
Erst dadurch entstandenen Schäden können als Schadensersatz geltend gemacht werden.
Nicht erfasst vom Schadensersatzanspruch sind
Schmerzensgeld oder Ansprüche auf Erstattung entgangener Urlaubsfreuden. Letzteres gibt es nur im Pauschalreisevertrag, nicht aber bei der reinen Beherbergung.
c) Kündigung
Die Kündigung kann nur eine einem erheblichen Mangel erfolgen, also bei einem Mangel, der so gewichtig ist, dass die Mietsache nicht oder nur in geringem Umfang nutzbar ist. Auch macht die Kündigung nur dann Sinn, wenn sie noch vor Ablauf des Mietverhältnisses erfolgt, da Sie nur für die Zukunft von der Fortzahlung des Mietzinses befreit.
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