Das Problem bei dieser Sache liegt darin, dass der so geschlossene Werkvertrag über eine Bauleistung gegen § 14 UStG verstößt, der gerade bei einer Bauleistung eine Rechnungsstellung erfordert. § 134 BGB legt dabei fest, dass ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt nichtig ist. Dies würde bedeuten, dass keine der Parteien irgendwelche Ansprüche aus dem Vertrag herleiten dürfte. Mit dieser Begründung haben bereits diverse erst- und zweitinstanzliche Gerichte dem Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte abgesprochen.
Zwei dieser Entscheidungen sind nun durch den BGH überprüft worden (Urteile vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07). Dieser untersuchte zunächst, ob die Verträge wirklich insgesamt sittenwidrig sind, wenn vereinbart wurde, dass keine Rechnungslegung erfolgen würde. Das Gericht stellte dabei fest, dass es dann nicht zu einer Nichtigkeit führen würde, wenn der Vertrag auch ohne Rechnung zu den gleichen Konditionen abgeschlossen worden sei. Hier bleibt es wohl dem Handwerker freigestellt, diese Einnahmen doch noch richtig zu deklarieren und der Kunde schlägt keinen Vorteil daraus. Nur wenn der Handwerker für die ohne-Rechnung-Abrede einen Nachlass gewährt, führte dies zur Sittenwidrigkeit des Vertrages.
Nun verbleiben immernoch einige Verträge, die dennoch sittenwidrig sind und bei denen es weiter zu untersuchen gab, ob denn daraus folgt, dass keine Gewährleistung zu erbringen ist. Die Richter stellten zunächst fest, dass die gesetzlich vorgesehene Folge der Nichtigkeit die Rückabwicklung des Vertrages ist. Diese Rückabwicklung ist gerade am Bau für keine der Parteien wirtschaftlich sinnvoll. Diese Überlegung führte also nicht weiter.
Wenn die Gesetzeslage nicht weiter führt, werden stets die Grundsätze von Treu und Glauben bemüht. Die Richter stellten fest, dass der Handwerker durchaus erkennen kann, dass sein Auftraggeber ein großes Interesse an der vollständigen und mangelfreien Erbringung vertraglich geschuldeten Leistung hat. Auch wird er den vereinbarten Lohn einfordern wollen. Beide Parteien verhalten sich also so, als wollen sie an der Erfüllung des Vertrages festhalten. Daraus folgen die Richter, dass sich die Partei treuewidrig verhält, die sich dann auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft und die Gewährleistung verweigert. Gleiches dürfte wohl auch gelten, wenn der Auftraggeber nach erbrachter Leistung aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages nicht zahlen will.
Der BGH hat mit dieser Begründung also dem Auftraggeber trotz der verbotenen Vereinbarung, keine Rechnung zu stellen, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte eingeräumt.
Diese Rechtsprechung wurde jedoch mit Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13 gekippt. Der BGH sieht den Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist innerhalb von 6 Monaten ab Fertigstellung eine Rechnung zu stellen. Damit verstößt ein solcher Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot und ist nach § 134 BGB nichtig. Aus dem nichtigen Vertrag folgen keine Gewährleistungsansprüche.
Damit ist vor der Vereinbarung von Leistungen ohne Stellung einer Rechnung in der Absicht, die Umsatzsteuer nicht abzuführen, zu warnen.
Startseite > Rechtsanwältin in Berlin > Vertragsrecht