Doch welche Rechte haben Sie hier? Häufig wird dem Kunden die Ware dann auch zu dem Preis überlassen, der auf dem Preisschild steht. Doch dies erfolgt nur aus Gründen der Kulanz.
Für welchen Preis die Ware nun den Warentisch überquert, hängt allein davon ab, worüber sich Käufer und Verkäufer geeinigt haben. Die Einigung erfolgt durch Angebot und Annahme.
Der Preis auf dem Preisschild ist für sich genommen gar kein Angebot, da sich dieses Preisschild an jeden richtet, der sich für die Ware interessiert. Es ist schlichtweg nicht verbindlich. Das Preisschild ist damit immer nur Verhandlungsgrundlage.
Erst der Käufer, der mit dieser Ware nun zur Kasse geht, unterbreitet dem Verkäufer ein Angebot. Er kann dabei die Ware wortlos auf den Tisch legen. Damit versteht der Verkäufer, dass er diese Ware zum angegebenen Kaufpreis kaufen möchte. Genauso könnte der Käufer auch sagen, er nimmt diese Sache nur, wenn er 20 % Preisnachlass bekommt.
Der Verkäufer kann nun entscheiden, ob er das Angebot annimmt. Solange der Verkäufer nicht mit dem Angebot des Kunden einverstanden ist, kommt kein Vertrag zustande und der Kunde kann auch nicht verlangen, die Ware zu einem bestimmten Preis zu erhalten.
Fazit: Der Kunde kann nur verlangen, dass er die Ware zu dem auf dem Preisschild angegebenen Preis erhält, wenn der Verkäufer mit diesem Preis einverstanden ist. Gleiches gilt übrigens auch bei Angeboten aus einem Katalog, aus Werbebroschüren und auch bei Angeboten auf Internet-Seiten. Die bloße Preisangabe ist bei diesen Angeboten nicht verbindlich. Ein durchsetzbares Recht auf den günstigeren Preis gibt es nicht. Deshalb weisen viele Händler durch den Begriff "unverbindliche Preisempfehlung" darauf hin.
Den Händlern ist damit dennoch keine grenzenlose Freiheit gewährt. Wirbt ein Unternehmer mit Preisen, die er dann nicht einhält, kann ein Konkurrent oft aus dem Wettbewerbsrecht gegen ihn vorgehen. Das kann bedeuten, dass teure Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Gerichtsverfahren bis hin zu Zwangsgeldern oder sogar Zwangshaft drohen. Dem Kunden gibt das Wettbewerbsrecht jedoch keine weiteren Rechte.
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