Gewährleistung heißt dabei, dass der Verkäufer immer für Mängel haftet, die bereits bei Übergabe der Sache vorgelegen haben. Bei Verschleißteilen ist dies gerade beim Gebrauchtwagen regelmäßig problematisch.
Dem privaten Käufer kommt beim Verbrauchsgüterkauf auch die so genannte Beweislastumkehr zugute. Er muss bei Mängeln, die innerhalb des ersten halben Jahres auftauchen, zunächst nicht beweisen, dass diese schon bei Übergabe vorlagen (sog. Beweislastumkehr). Die Beweispflicht trifft den Verkäufer. Er muss nachweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Gerade beim Gebrauchtwagen ist dies jedoch schwierig.
Die Verbrauchsgüterkauf-Vorschriften gelten aber nicht, wenn der Käufer ein Unternehmer oder der Verkäufer eine Privatperson ist. Hier gibt es weder eine Mindestgewährleistungsfrist, noch eine Beweislastumkehr.
Mit seinem Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 259/06 hat der BGH für das Vorliegen einer defekten Zylinderkopfdichtung und gerissene Ventilstege bei einem Gebrauchtwagen bestätigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen meinten die Richter hier, dass die Beweislast durch § 476 BGB zugunsten des Käufers geregelt ist. Wenn tatsächlich ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, geht die Beweislast auch hier zu Lasten des Verkäufers. Gelingt diesem dann nicht der Nachweis, dass der Schaden bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen hat, hat er die Gewährleistungsrechte zu erfüllen. Eine Erleichterung für den Verkäufer dergestalt, dass die Beweislastumkehr nicht gelten soll, wenn es sich um Mängel handelt, die typischerweise jederzeit eintreten können gibt § 476 BGB nicht her.
Im Urteil des BGH vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05 ging es um einen innerhalb der 6-Monats-Frist ausgewechselten Turbolader, der Ursache eines späteren Motorschadens gewesen sein könnte. Hier hat der BGH festgestellt, dass ein Käufer, der innerhalb des ersten halben Jahres einen Mangel an seinem Gebrauchtwagen feststellt, und diesen dann nach erfolglosem Nachbesserungsverlangen durch eine andere Werkstatt beseitigen lässt, die ausgebauten Ersatzteile aufbewahren muss, wenn er Gewährleistungsansprüche geltend machen möchte. Ist dieses Ersatzteil beim späteren Prozess nicht mehr vorhanden, ist dem Verkäufer der Beweis der Mangelfreiheit abgeschnitten. Der Käufer begeht eine fahrlässige Beweisvereitelung und vernichtet damit sein Privileg der Beweislastumkehr aus § 476 BGB. Das Gericht darf in diesem Fall davon ausgehen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Der Käufer hat das Nachsehen.
Das Gericht stellte fest, dass die Beweislastumkehr dann ausgeschlossen ist, wenn die Vermutung, der Mangel habe schon bei Übergabe vorgelegen, mit der Sache unvereinbar ist.
Die Richter stellen dabei fest, dass die Beweislastumkehr nicht schon deshalb aufgehoben wird, weil der Schaden durch äußere Einflüsse, wie z.B. einen späteren Unfall mit dem Gebrauchtwagen auch nach der Übergabe entstanden sein könnte. Die Richter fordern aber die Aufhebung der Beweislastumkehr, wenn diese Beschädigung einem fachlich nicht versierten Käufer ohne weiteres hätten auffallen müssen. Erst dann muss der Käufer, der den Gebrauchtwagen ohne Beanstandung entgegen genommen hat, beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorgelegen hat.
Kann der Käufer dies nicht ohne weiteres erkennen, wie z.B. bei einem verzogenen Kotflügel am Gebrauchtwagen, so gilt zu seinen Gunsten die Beweislastumkehr des § 476 BGB stellten die Richter im BGH Urteil vom 14. September 2005 – VIII ZR 363/04 fest.
Startseite > Rechtsanwältin in Berlin > Vertragsrecht