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Rechtsanwalt Beratung Reisebüro

Pflicht des Reisebüros zur Aufklärung über die Möglichkeit zum Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung

Das AG Karlsruhe entschied in seinem Urteil vom 12.01.2001 - 1 C 187/00, dass Beratungspflichten des Reisevermittlers (Reisebüro) sich auf die Verpflichtung beschränkt, auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiseabbruch- und Reiserücktrittsversicherung hinzuweisen. Außerdem soll eine entsprechende Informationsbroschüre des Versicherers an den Reisenden übergeben werden.

Sofern das Reisebüro auf diese Möglichkeit des Abschlusses einer Reisekostenrücktrittsversicherung hinweist, bestehen keine weiteren Pflichten in Bezug auf eine Reisekostenrücktrittsversicherung im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages. Es sich bei der Vermittlung von Reiseversicherungen über ein Reisebüro nur um eine Nebenleistung handelt. Insbesondere müsse nicht über die Inhalte des Versicherungsvertrages und die Voraussetzung der Versicherungsleistungen aufgeklärt werden.

Das Gericht führte dazu aus, dass der Kunde von einem Reisebüro keine vollständige und fachgerechte Beratung über Fragen des Versicherungsrechts in Anspruch nehmen kann. Insbesondere eine Aufklärung zu den einzelnen Versicherungsbedingungen kann und muss durch das Reisebüro regelmäßig nicht durchführen. Für unvollständige Auskünfte des Reisebüros hinsichtlich des Umfangs und Inhalts der verschiedenen Reiseversicherungen besteht daher im Regelfall nicht.

Nur bei der Abgabe schuldhaft falscher Auskünfte kann ein vertraglicher Schadensersatzanspruch bestehen, allerdings nur wenn ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse des Reisebüros - über das Provisionsinteresse hinaus - oder eine besondere Vertrauensstellung die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat. Das "besondere persönliche Vertrauen" setzt voraus, dass über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet. (NJW-RR 2002, 560, NVersZ 2002, 96, RRa 2002, 31, VersR 2002, 1147)

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