Im Fall des BGH-Urteils ging es um einen Jungen der auf einer Pauschalreise in Griechenland bei der Benutzung einer auf der Hotelanlage stehenden Wasserrutsche ertrank. Der Junge war mit seinem Arm in einer Öffnung der Absaugrohre, ohne Schutzgitter, hängen geblieben. Die Wasserrutsche war ohne Genehmigung vom Hotel errichtet worden. Die Familie klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da keine vorsorglichen Maßnahmen getroffen wurden und der Sicherheitsstandart nicht überprüft wurde.
Der Reiseveranstalter hat in diesem Fall seine Prüfungspflicht verletzt. Die Richter meinte, auch wenn die Rutsche nicht im Katalog aufgeführt wurde und lediglich entgeltpflichtig vom Hotel angeboten wurde, gehöre diese zum Leistungsangebot der Hoteleinrichtung und damit in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Dieser müsse dann auch prüfen, ob jegliche Baumaßnahmen genehmigt und von der zuständigen Behörde abgenommen wurden.
Der Klage wurde stattgegeben und jedem Familienmitglied wurden jeweils 20.000,-- € zuerkannt. Eine Revision des Beklagten Reiseveranstalters wurde zurückgewiesen.
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