Die Richter machten die Haftung davon abhängig, ob der Ausflug Bestandteil der Pauschalreise geworden ist. Im konkreten Fall erklärt die örtliche Reiseleiterin auf einer Informationsveranstaltung, dass ein Jeep-Ausflug „über uns“ gebucht werden kann. Auch die Reisebestätigung die der Reisende vom Veranstalter erhalten hat, enthielt einen Hinweis darauf, dass vor Ort bei der Reiseleitung Ausflüge mit der "Partneragentur" des Reiseveranstalters gebucht werden könnten. Die Informationsmappe vor Ort enthielt weitere Werbematerialien für diese Ausflüge. Nach der Buchung erhielten die Reisenden ein Ticket, welches das Logo des Reiseveranstalters trug. Selbst der Begleiter auf der Fahrt trug ein T-Shirt mit dem Logo des Reiseveranstalters. Auf den meisten Informationsmaterialien war in unterschiedlicher Größe der Hinweis enthalten, dass diese Leistungen lediglich vermittelt wurden und nicht durch den Reiseveranstalter erbracht würden.
Ein Unfall auf diesem Ausflug führte sodann zu einer Klage gegen den Reiseveranstalter. Der Bundesgerichtshof entschied, dass hier eindeutig eine Haftung des Reiseveranstalters anzunehmen sei. Es sei unerheblich, dass diese Leistung erst vor Ort zusätzlich gebucht wurde, wenn nach den Umständen des Einzelfalles von dem Pauschalreiseveranstalter der Anschein erweckt wird, dass er bestimmte Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen will.
Die Richter entschieden, dass der Reiseveranstalter für Mängel bei allen Leistungen haftet, die er als eigene Leistung anbietet. Entscheidend kommt es dabei auf den Anschein an, den der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden erweckt. Sie hielten es für unschädlich, dass in kleinerer Schrift auf diesem Werbezettel ein Hinweis enthalten war, dass der Reiseveranstalter hier nur vermittelnd tätig sei. Der Eindruck für den Reisenden sei hier eindeutig, dass der Reiseveranstalter diese Leistung selbst anbieten wolle. Der Reiseveranstalter musste haften.
Startseite > Rechtsanwältin in Berlin > Reiserecht