Voraussetzung ist allerdings, dass eine Reisebestätigung und ein Sicherungsschein übergeben werden. Grundsätzlich stellte das Gericht fest, dass diese Klausel nicht nach § 309 Abs. 2 a BGB zu behandeln ist. Dieser bestimmt, dass eine AGB-Klausel, die das Leistungsverweigerungsrecht einer Seite einschränkt unwirksam ist. Klauseln die die Vorleistungspflicht einer Partei regeln, sind hiervon jedoch regelmäßig nicht erfasst. Deshalb gilt hier nur der Maßstab des § 307 BGB.
Die Klausel verstößt jedoch auch nicht gegen Treu und Glauben und benachteiligt einen Vertragspartner damit unangemessen. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass der Reiseveranstalter berechtigt ist, den gesamten Reisepreis vor Reiseantritt zu verlangen. Auch ist er berechtigt, einen verhältnismäßig geringen Anteil als Anzahlung zu verlangen. Die Rechtsprechung vor Einführung des Sicherungsscheins ging hier allerdings von einem Satz in Höhe von 10 % aus.
Mit Einführung des Sicherungsscheins hat sich das Risiko des Reisenden, die Anzahlung durch eine Insolvenz des Reiseveranstalters zu verlieren jedoch vollständig abgedeckt. Die nun verbleibenden Risiken, wie die, dass der Reiseveranstalter die Reise nicht oder nur unzureichend organisiert und sich nicht vertragstreu zeigt, müssen aber bei der Festlegung der Anzahlung auch berücksichtigt werden. Der Veranstalter wird also insbesondere bei langfristigen Buchungen nicht die vollständige Anzahlung verlangen dürfen.
Außerdem gebietet das Zug-um-Zug-Prinzip, dass der Reisende nicht schon Monate vorher den gesamten Preis aus der Hand gibt und anderen, als den Insolvenzrisiken aussetzt. Die Richter haben daher die Klausel, die den Reisenden verpflichtet nach Übergabe der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins 20 % des Reisepreises zu zahlen für wirksam erachtet.
Die Richter ließen aber zunächst offen, ob eine höhere Anzahlung verlangt werden kann, wenn der Reiseveranstalter höhere Anfangsausgaben für die Organisation der Reise geltend machen kann.
Diese Frage wurden durch den BGH in den Urteilen vom 09. Dezember 2014 zu den Aktenzeichen X ZR 85/12, X ZR 13/14, X ZR 147/13 beantwortet. Danach soll es durchaus zulässig sein, eine höhere Anzahlung zu verlangen. Allerdings muss der Reiseveranstalter dem Reisenden vor der Buchung darlegen, dass er frühzeitig Aufwendungen hat, die eine höhere Anzahlung erforderlich macht. Die soll wohl auch für die Geltendmachung höherer Rücktrittspauschalen gelten. Im Hinterkopf hatten die Richter wohl die Fälle, in denen die Reiseveranstalter unmittelbar nach der Kundenbuchung die geschuldeten Flüge bei den Fluggesellschaften ordern. In der Praxis hat sich diese Darlegung aber noch nicht durchgesetzt.
Wird nur eine Einzelleistung angeboten- wie z.B. nur ein Flug - kann der Anbieter aber durchaus eine höhere Anzahlung verlangen. (BGH, Urteile vom 16. Februar 2016 - X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15 )
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