Der BGH hat einen solchen Fall am 30. April 2009 zu entscheiden. In diesem Fall wollte der Kläger nach Bogotá. Er buchte einen Flug, der einen Zwischenstopp in Paris vorsah. Da sich dieser innereuropäische Flug um etwa eine Stunde verspätete, erschienen die Reisenden zu spät beim Boarding für den Anschlussflug nach Bogotá. Aus diesem Grund wurde ihnen der Flug verweigert. Erst am kommenden Tag durfte der Reisende den Flug antreten.
Der Reisende begehrte nun die pauschale Entschädigung nach Art. 7 1 c) der EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Voraussetzung hierfür wäre eine Annullierung des Fluges oder eine Nichtbeförderung des Gastes. Insbesondere ist hier die Voraussetzung einer Nichtbeförderung zu prüfen, für den Fall, dass Reisender den Anschlussflug nur deshalb nicht erreicht, weil der zusammen mit dem Anschlussflug gebuchte erste Flug der gleichen Fluggesellschaft sich verspätet.
Das Gericht prüfte hier die drei Voraussetzungen für diesen Anspruch:
Mit seiner Entscheidung legte das Gericht allerdings auch fest, dass auch ein Grund für die Verspätung, die aus der Sphäre der Fluggesellschaft kommt, ebenfalls nicht zu einem Anspruch des Reisenden auf die pauschale Entschädigung führt. Diese Fragen mag man durchaus auch anders beantworten können.
Eine Vorlegung dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof hielt das Gericht allerdings für nicht nötig.
Urteil des BGH vom 30. 04. 2009 - Aktenzeichen: Xa ZR 78/08
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