Bei der Klage ging es um die Kündigung eines Mietverhältnisses über einen Wohnraum. Der Mietvertrag bestimmte, dass sich ein befristetes Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängern sollte, wenn nicht eine Partei den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist spätestens am dritten Werktag des ersten Monats kündigt. Das Schreiben ging am 5. des betreffenden Monats zu. Der erste des Monats war ein Samstag.
Dem Gericht stellte sich nun die Frage, ob der Samstag auch Werktag im Sinne dieser Regelung war, da dann die Kündigung erst am vierten Werktag zugegangen wäre und damit verspätet gewesen wäre.
Das Gericht entschied hierzu, dass der Samstag als Werktag zu rechnen sei. Die Kündigung war damit verspätet und wirkte erst zum nächsten möglichen Kündigungstermin. Der BGH hat dabei entscheiden, dass andere gesetzliche Regelungen, (wie z.B. § 3 II BUrlG) immer auch den Samstag als Werktag bestimmen würden. Aus diesem Grund sei es auch im Mietrecht nicht anders zu handhaben.
Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus § 193 BGB, der den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichstellt, wenn dieser auf einen für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung bestimmten Tag oder den letzten Tag einer Frist fällt. Diese Vorschrift trägt nur dem Umstand Rechnung, für die meisten Personen der Samstag kein Arbeitstag mehr ist. Deshalb soll dieser Tag - wenn er am Schluss einer Frist liegt - zu einer Fristverlängerung auf den nächsten Werktag (meist der folgende Montag) führen. Liegt der Samstag jedoch nicht am Ende einer Frist, sondern mitten in der Frist zählt er ebenso wie jeder andere Werktag.
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