Logo

Mietvertrag anwaltlich prüfen in Berlin Lichtenberg

Tierhaltungsklausel im Mietvertrag

Dass der Vermieter die Haltung von Tieren in der Wohnung nicht unbedingt begrüßt, dürfte kein Geheimnis mehr sein. Viele Vermieter versuchen daher die Tierhaltung in der Mietwohnung durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag auszuschließen oder weitestgehend zu beschränken.

Dem BGH lag nun ein Fall vor, in dem der Vermieter in seinem Mietvertrag vereinbart hatte "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, …(bedarf) der Zustimmung des Vermieters". Der Vermieter versagte nun die Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen, so dass die Mieter Klage auf Zustimmung zur Tierhaltung erhoben.

Die Vorinstanzen waren sich in der Rechtsfrage uneinig, so dass nun der BGH über diese Frage zu entscheiden hatte. Der Bundesgerichtshof begutachtete die Klausel unter dem Gesichtspunkt des § 307 BGB und beurteilte, ob die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach Treu und Glauben darstellte. Dabei fragten die Richter nach dem Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache und stellten fest, dass die Haltung der meisten Kleintiere (Hamster, Schildkröten u. s. w.) ohne Beeinträchtigung der Mietsache möglich ist und daher zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören müssen. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache darf durch den Vermieter aber nicht (bzw. nur bei Vorhandensein wichtiger sachlicher Gründe) eingeschränkt werden.

Der Vermieter verlangte hier eine Zustimmung und machte nur für Zierfische und Vögel eine Ausnahme. Damit hält er den Mieter in unzulässiger Weise davon ab, von seinen Rechten Gebrauch zu machen. Die Richter bemerkten weiterhin, dass das sogar dann gelten müsse, wenn der Vermieter nach seinem Vertrag grundsätzlich zur Zustimmung verpflichtet sei und diese nur in sachlich begründeten Fällen versagt werden darf. Die so eingeschränkte Klausel ist somit nach Ansicht des BGH unwirksam.

Die unwirksame Klausel wurde nun durch die allgemeine Gesetzeslage ersetzt. Danach stellt sich die Frage, ob die Haltung des Tieres grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Für jedes in Frage kommende Tier werden hier andere Maßstäbe zu setzen sein. Der BGH wollte die Frage bezüglich der beiden Katzen nicht klären und hat die Sache zur weiteren Klärung an das zuständige Landgericht verwiesen.

Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06

Startseite > Rechtsanwältin in Lichtenberg > Rechtsgebiete > mehr Mietrecht

Impressum | Kontakt | Haftungsausschluss