Inzwischen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Endrenovierungspflicht des Mieters unwirksam sein kann. Damit hat der BGH die Rechtsprechung zur unzulässigen Koppelung von laufenden Renovierungen und Schlussrenovierung erweitert.
Im streitgegenständlichen Fall stand im Mietvertrag: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben." Die Mieter klagten in zwei Instanzen erfolglos auf Feststellung, dass diese Klausel unzulässig sei. Erst der Bundesgerichtshof befand die Klausel dann auch für unwirksam. Die Richter stellten dabei fest, dass auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Vermieter darf dem Mieter nur insoweit die Renovierungspflicht auferlegen, sofern nach dem Abnutzungszustand dafür ein Bedürfnis besteht. Die hier verwendete Klausel legt aber den Schluss nahe, dass der Mieter bei Auszug in jedem Fall eine Schlussrenovierung durchzuführen hätte und keine Abnutzungsspuren vorliegen dürften.
Die Klausel müsste mindestens eine Einschränkung enthalten, die dem Mieter die Endrenovierungspflicht erlässt, wenn die Renovierung nicht nötig ist, weil er z.B. nur kurze Zeit in der Wohnung gewohnt hat oder bereits zuvor selbst freiwillig die Schönheitsreparatur übernommen hat.
Grundsätzlich können Schlussrenovierungen also noch vereinbart werden. Es ist dabei jedoch auf den Renovierungsbedarf abzustellen.
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