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Rechtsanwältin für Mietrecht Berlin Karlshorst

Rückbau einer Modernisierung durch den Vermieter

Ziel des Vermieters ist es häufig eine gute Rendite zu erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund werden häufig Modernisierungen in den Wohnungen der Mieter durchgeführt. Eine Mieterhöhung bleibt hier auch nicht aus.

In einigen Fällen stellt sich nach Jahren erst heraus, dass die Modernisierung mehr Kosten verursacht hat, als sie Vorteile für den Vermieter abwirft. So ist etwa der eingebaute Fahrstuhl ständig defekt. Nun stellt sich für die Mietparteien die Frage, ob der Vermieter berechtigt ist, die Modernisierungsmaßnahme rückgängig zu machen und zum Beispiel den Fahrstuhl still zu legen.

Mietrechtlich stellt eine Modernisierung eine Änderung des Mietvertrages dar. Bereits mit der Duldung der Maßnahme akzeptiert der Mieter die Veränderung. Diese wird damit Vertragsbestandteil. Nicht erst die Zahlung der Modernisierungsmieterhöhung führt zur Vertragsänderung.

Nun könnte der Vermieter daran denken, den geänderten Vertagsteil schlichtweg aufzukündigen um den Rückbau vornehmen zu können. Das Mietrecht kennt jedoch ein Verbot von Teilkündigungen. Der Mietvertrag über die Wohnung kann nur ganz oder gar nicht gekündigt werden. Wird die Wohnung im Ganzen gekündigt, müssen die Voraussetzungen (z.B. Eigenbedarf oder grobe Pflichtverletzung des Mieters) vorliegen. Der Plan des Rückbaus einer Modernisierung durch den Vermieter reicht dafür nicht aus.

So kann man erkennen, dass der Vermieter die Modernisierung nur zurückbauen darf, wenn der Mieter zustimmt. Bevor eine solche Zustimmung erteilt wird, sollten Sie dringend prüfen, ob und in welchem Umfang eine Modernisierung vorgelegen hat und welche Folgen die Zustimmung für das Mietverhältnis hat.

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