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Mieterhöhung - Rechtsanwalt in Berlin Lichtenberg

Mieterhöhung wegen Modernisierung

Der Bundesgerichtshof BGH in seinem Urteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 6/07 hat mal wieder ein Fall der Mieterhöhung wegen der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen zu entscheiden gehabt. Bei der Klage ging es um den Einbau eines Fahrstuhls, der zu einer saftigen Mieterhöhung führen sollte. Die Ankündigung dieser Maßnahme einschließlich der zu erwartenden Mieterhöhung erfolgte schlanke 3 Wochen vor dem Beginn der Baumaßnahmen. Dass hier nicht die 3-Monats-Frist des § 554 Abs. 3 BGB eingehalten war, lag auf der Hand.

Die Mieter folgerten darauf, dass bei nicht eingehaltener Frist auch keine Verpflichtung zur Duldung der Baumaßnahmen bestünde und erklärten, sie werden den Baumaßnahmen nur dann zustimmen, wenn damit keine Mieterhöhung verbunden sei. Die Baumaßnahmen begannen. Ein dreiviertel Jahr später flatterte den Mietern die Mieterhöhung ins Haus, die Mieter waren damit nicht einverstanden.

Vor dem BGH nun untersuchten die Richter die Frage, ob die verspätete Modernisierungsankündigung dazu führt, dass die Modernisierungsumlage nicht wirksam vom Mieter verlangt werden kann. Dabei stellten sie fest, dass § 554 BGB ja nur die Duldungspflicht zur Maßnahme beträfe. Die Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen ist in den §§ 559 ff. BGB geregelt.

§ 559 b Abs. 2 BGB sagt zur Mieterhöhung bei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilten Mieterhöhungen, dass diese nicht 3 Monate nach Zugang der Mieterhöhungserklärung, sondern erst 9 Monate nach Zugang der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme mitsamt der Ankündigung zu erwartenden Mieterhöhung wirksam werden würde. Daraus schlossen die Richter, dass der Gesetzgeber nicht gewollt hat, dass bei verspäteter Modernisierungsankündigung eine Mieterhöhung ausgeschlossen sein soll. Sie gaben dem Vermieter recht.

Ob die Ansage der Mieter, nur dem Maßnahmen zustimmen zu wollen, wenn damit keine Mieterhöhung verbunden sei ein Vertragsangebot war, welches durch den Vermieter konkludent durch Aufnahme der Bauarbeiten angenommen wurde, haben die Richter allerdings nicht geprüft.

Urteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 6/07

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