Grundsätzlich hat der Mieter ein Recht drauf, dass der Vermieter ihm die erhaltenen Zahlungen quittiert. Das haben auch die Richter des BGH erkannt und dem Mieter ein Recht zugebilligt, vom Vermieter eine Bestätigung der konkreten Zahlungen zu erhalten.
Der Mieter wollte zustätzlich eine Bestätigung, dass die Mieten und Betriebskostennachzahlungen vollständig ausgeglichen sind und anstehende Betriebskostenabrechnungen noch nicht fällig seien.
Der BGH hat hierzu festgestellt, dass der Vertrag keinen solchen Anspruch enthalte und dies verneint. Dann hat er geprüft, ob sich das Recht auf eine solche Bestätigung aus den Nebenpflichten des Vertrages ergeben könnte. Die Richter sahen das nur für den Fall, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen sei. Wenn der Mieter anhand der ihm vorliegenden Quittungen und Belege aber den Umfang der Verbindlichkeiten selbst nachvollziehen kann sei ein solches Recht nicht gegeben.
Das gilt vor allem dann, wenn der Vermieter mit einer solchen Bestätigung möglicherweise eigene Rechtspositionen - wie z.B. weitere Forderungen gegen den Vermieter aufgeben könnte. Nicht selten wurden solche Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen auch als Ausgleichsquittung angesehen, mit der der Vermieter eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichtet.
Ein allgemeine Pflicht zur Ausstellung einer solchen Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erkennt das Gericht auch nicht an. Insbesondere ist es nicht von einer allgemeinen Verkehrssitte ausgegangen, obwohl der Mieter vorgetragen hat, dass der Vermieter für alle seiner 42.000 Wohnungen eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung selbst verlangen würde. Der Mieter hätte vielmehr vortragen müssen, dass auch ein wesentlicher Teil der weiteren Vermieter eine solche Bestätigung verlangen würde.
DIeser Streit ist damit noch nicht endgültig entschieden. Bei Nachweis, das ohne eine solche Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kaum noch eine Wohnung zu bekommen ist, kann in Zukunft durchaus zu einem Recht führen, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom Vermieter zu verlangen. Bisher sind die Anforderungen des BGH jedoch noch sehr hoch.
Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08
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