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Anwaltliche Beratung zur Mieterhoehung in Berlin Lichtenberg

Mieterhöhung ohne Mietspiegeländerung

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof war ein Mietvertrag, der zu deutlich günstigeren Konditionen, als übliche Miete in der Region abgeschlossen wurde. Die vereinbarte Miete lag etwa 13 % unter der Mietspiegelmiete.

Nach Ablauf der gesetzlichen Frist erklärte der Vermieter eine Mieterhöhung nach dem Mietspiegel (§ 558 BGB). Der Mieter wehrte sich dagegen und machte geltend, der Mietspiegel habe sich seit Abschluss des Mietvertrages nicht geändert. Die Mieterhöhung sei damit unzulässig.

Das Amtsgericht gab dem Mieter recht. Die Berufung vor dem LG Halle und Revision vor dem BGH sahen das anders. Die Mieterhöhung des Vermieters nach dem Mietspiegel sein grundsätzliches Recht des Vermieters. Auch wenn der Mieter einen Mietvertrag zu deutlich günstigeren Konditionen abschließt, muss er auf jeden Fall damit rechnen, dass der Vermieter nach Ablauf der Fristen eine Mieterhöhung erklärt. Eine Erhöhung der ortsüblichen Mieten ist dafür nicht zwingende Voraussetzung.

Das Gesetz schützt den Mieter durch die Begrenzung der Erhöhung auf die ortsüblichen Vergleichsmiete (aus dem Mietspiegel), die 20 % - Kappungsgrenze (in Berlin nur 15 %), die ein Jahr dauernde Sperrfrist und die 15-monatige Wartezeit.

Die Mieterhöhung war also berechtigt.

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