Auch in die Mietverhältnisse, in denen eine so genannte Schattenmiete vereinbart wurde, sind betroffen. Das betrifft neu abgeschlossene Mietverhältnisse, in denen eine höhere Miete vereinbart war, aber mit Rücksicht auf den Mietendeckel nur eine geringere Miete zu zahlen war. Auch betroffen sind Mietverhältnisse, in denen der Vermieter noch nach März 2020 eine Mieterhöhung verlangt hat, die dann aber nicht nachvollzogen wurde. In beiden Fällen sind die Differenzen zur vereinbarten Miete nachzuzahlen.
Ebenfalls betroffen sind Staffelmietvereinbarungen bei denen seit Juni 2019 eine Erhöhung der Staffel vorgesehen war. Auch die so erhöhten Mieten durften wegen des Mietendeckels nicht gefordert werden. Nun nach der Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes kann der Vermieter auch diese Mieten nachfordern.
Die Nachzahlung sollte so bald wie möglich erfolgen. Ist ein Mieter nämlich mit der Zahlung einer Miete in Höhe von 2 Monatsmieten im Rückstand, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen. Das ist besonders deshalb interessant, weil der Vermieter die Wohnung nun wieder zum deutlich höheren Preis (10 % über Mietspiegel) neu vermieten kann. Zur Vermeidung der Kündigung sollten Sie- falls Sie das Geld nicht zurück gelegt haben - unbedingt mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und ausdrücklich eine Ratenzahlung vereinbaren und die zukünftigen Mietzahlungen anpassen.
Bußgeldvefahren die wegen der Forderung einer erhöhten Miete laufen werden nun vor diesem Hintergrund auch eingestellt werden müssen. Auch die Mieter, die den Ämtern gegenüber Auskunft über die derzeit gezahlte Miete geben müssen, brauchen nun nicht mehr zu antworten.
Auch die Vermieter können nun die aufgeschobenen Mieterhöhungen vornehmen und durchsetzen. Auch steht zu erwarten, dass Modernisierungen nun nachgeholt werden, die wiederum dem Vermieter ein Recht zur Erhöhung der Miete einräumen. Auch wenn das Wohnen nun wieder teurer wird - das Handwerk wird es freuen!
Startseite > Rechtsanwältin in Lichtenberg > Rechtsgebiete > mehr Mietrecht