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Kaution aus dem Mietvertrag

Übliche Zinssätze für Kautionen?

Jeder Wohnungsvermieter, der eine Kaution erhält hat diese nach § 551 Absatz 3 zu einem Zinssatz anzulegen, der für Spareinlagen mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist üblich ist. Dieser Zinssatz variiert je nach Marktlage. Wird der Anspruch auf Rückzahlung einer Kaution geltend gemacht, kann der Mieter auch die erwirtschafteten Zinsen verlange. Hat der Vermieter die Kaution nicht nach § 551 BGB angelegt, so schuldet er Schadensersatz in Höhe der Zinsen. Spätestens hier muss ermittelt werden, wie hoch die Zinsen zu den jeweiligen Zeiträumen waren.

Bis 2003 hat die Bundesbank jährlich die üblichen Zinssätze festgelegt. Die Aufstellung erhalten Sie unter direkt auf der Webseite der Bundesbank.

Nachdem die Zuständigkeit für die Festlegung der Zinssätze im Juli 2003 auf die Europäische Zentralbank übergegangen ist, wurden diese Sätze nicht mehr fortgeschrieben. Einen Anhaltspunkt für die üblichen Sätze bieten jedoch bis heute die Erhebungen des statistischen Bundesamtes. Hier werden im Dreimonatstakt die marktüblichen durchschnittlichen Zinsen ermittelt und veröffentlicht.

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