Im vorliegenden Fall enthielt der Mietvertrag die einfache Regel, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen habe. Diese Klausel für sich genommen ist wirksam.
In einer Anlage zum Vertrag regelte der Vermieter jedoch: "Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen." Der letzte Satz stellt nach Meinung der Richter jedoch nicht eindeutig dar, was die bisherige Ausführungsart sein soll. Dieser Satz ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam.
Die Richter folgerten daraus, dass ein unzulässiger Summierungseffekt auch bezüglich der übrigen Schönheitsreparaturklausel entstehen würde und kassierten die gesamte Schönheitsreparaturklausel wegen Unwirksamkeit.
Mittlerweile liegen auch weitere Entscheidungen vor, die sich mit der Ausführung der Schönheitsreparaturen befassen. So darf der Vermieter dem Mieter nicht vorschreiben, dass er auch während der Mietzeit die Renovierung in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen" hat. Die Richter sagen hier, dass es den Mieter unangemessen benachteiligt, wenn er während des Mietverhältnisses die Wände nicht so streichen darf, wie er es möchte. Lediglich bei Ende des Mietverhältnisses darf der Vermieter verlangen, dass eine bestimmte Farbgebung eingehalten wird. (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07)
Die Rechtsprechung wurde auch bestätigt, indem der BGH eine Schönheitsreparaturklausel gekippt hat, in der der Vermieter das "Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände" gefordert hat. Eine solche Forderung darf sich nach Meinung des Gerichtes nur auf das Ende des Mietverhältnisses beziehen. (vgl. BGH Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08 )
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