Diese Einigung vollzieht sich meistens dadurch, dass eine Seite ein Vertragsangebot abgibt und die andere Seite dem zustimmt (Annahme). Dafür ist es nicht einmal nötig, dass die Vertragsparteien ihre Wünsche ausformulieren. Legt an einem Zeitungskiosk der Kunde einen abgezählten Kleingeldbetrag hin, nimmt sich wortlos eine Zeitung zu diesem Preis vom Stapel und streicht der Verkäufer den Betrag mit einem zufriedenen Gesicht ein, ist sogar völlig wortlos ein Kaufvertrag über diese Zeitung zustande gekommen.
Ganz einfach der Rechtsanwalt fragt gern nach einem schriftlichen Vertrag, weil sich damit ohne größere Komplikationen beweisen lässt, dass und worüber der Vertrag abgeschlossen wurde. Die Schriftform macht also aus beweistaktischen Gründen Sinn. Ohne einen Vertrag sind aber auch andere Beweise möglich, wie z.B. die Aussage eines Zeugen.
Außerdem gibt es Verträge, bei denen der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass diese Verträge schriftlich
abgeschlossen werden müssen. Hier sind mündliche Verträge tatsächlich unwirksam. Grund für die Schriftform
ist hier nicht allein die Beweissicherung, sondern vor allem der Schutz der Vertragsparteien vor eiligen
Entscheidungen.
Vor dem Ableisten einer Unterschrift überlegt man eben doch noch einmal genauer, ob man
das Erklärte wirklich will - man sollte es wenigstens tun. Welche Verträge schriftlich geschlossen werden müssen,
hängt allerdings nicht vom Wert des Vertragsgegenstandes ab. So kann ein nagelneuer Bentley durchaus
mündlich verkauft werden. In jedem Fall schriftlich aber muss jede Form einer Bürgschaft eines Nichtkaufmanns
(auch wenn es nur über 10,00 € ist) abgegeben werden. Die Schriftform ist auch vorgesehen bei der Kündigung
eines Arbeitsvertrages oder der Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Sogar die notarielle Form braucht man bei
Grundstücksgeschäften und auch bei der Schenkung.
Es gibt noch eine weitere Besonderheit bei schriftlichen Verträgen zu beachten. In § 154 Abs. 2 BGB gibt der Gesetzgeber eine Auslegungsregel und sagt: Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. Das bedeutet nichts anderes, als dass in dem Fall, in dem beide Parteien davon ausgehen, dass ein Vertrag unterzeichnet werden soll erst die Unterschrift unter den Vertrag zum Zustandekommen des Vertrages führt. Verabreden sich also Käufer und Verkäufer zur Unterschrift unter den Vertrag und springt eine Partei noch vor dieser Unterschrift ab, gilt also, dann wenn Zweifel am Vertragsabschluss bestehen, der Vertrag vorerst noch als nicht existent. Dennoch kann ein solches Verhalten Schadenersatzansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung auslösen.
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