Wie ist das mit dem Umtauschrecht
Waren Sie in letzter Zeit mal wieder einkaufen??? ... und haben etwas geschossen, was sich zu Hause als der totale Reinfall erwiesen hat. "Nix leichter als das!" kommt der Rat am Stammtisch. "Du hast doch ein
Umtauschrecht!" Aber nein, so einfach geht das nicht mit dem Umtausch nach dem Kauf. Hier erhebt der Anwalt wieder seine mahnende Hand.
Es gibt nämlich kein gesetzliches Umtauschrecht.
So was ähnliches wie ein Umtauschrecht
Ein Umtauschrecht ist das Recht, die Sache bei Nichtgefallen zurückgeben zu können. Dieses Recht sieht das Gesetz nicht vor. Vorgesehen ist allerdings ein
Widerrufsrecht bei Geschäften außerhalb von Geschäftsräumen (Zeitungsabo auf dem Bahnhof), Fernabsatzgeschäften (Bestellung per Katalog oder im Internet), Verbraucherkreditgeschäften (Kauf auf Kredit) oder sogar Teilzeitwohnrechteverträgen. Widerruf bedeutet hier, dass der Kunde sich ohne einen Grund vom Vertrag lösen kann. Beim Einkauf in einem Geschäft gilt dieses Widerrufsrecht nicht.
Ein weiterer Grund, die Sachen zurückgeben zu können, wäre ein Gewährleistungsrecht. Hier muss die Sache einen Mangel aufweisen und der Verkäufer zunächst zur Beseitigung des Mangels aufgefordert werden. Erst dann greifen die Gewährleistungsrechte die zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag führen können.
Sonstige Rücktrittsrechte können sich auch aus Pflichtverletzungen des Verkäufers ergeben (Falsche Beratung, fortgesetzter Lieferverzug nach Fristsetzung u. s. w. ).
Ohne solche Gründe gibt es jedoch kein Umtauschrecht.
Warum aber liest man so oft von Umtauschrechten?
Ganz einfach: Der Einzelhandel will zufriedene Kunden und bietet dem Kunden den Umtausch als
Service an. Verpflichtet sich der Verkäufer bei Vertragsabschluss also, die Ware umzutauschen (z.B. Zusicherung der Verkäuferin, Schild über dem Tresen), so ist das Umtauschrecht vertraglich vereinbart und gehört zu den Rechten des Kunden. Allerdings darf der Verkäufer hier auch bestimmen, wie das Umtauschrecht ausgeübt werden muss. Er darf Fristen setzen, in denen der Umtausch möglich ist. Er darf den Umtausch vom Ausfüllen eines seitenlangen Zufriedenheitsprotokolls abhängig machen oder als Gegenwert für die eingetauschte Ware lediglich einen Gutschein ausstellen. Die gesetzlich verankerten Rechte (oben) dürfen so nicht eingeschränkt werden.
Also in Zukunft:
Bei Vertragsabschluss bitte prüfen Sie genau, ob der Verkäufer ein Umtauschrecht einräumt. Tut er das nicht sollten Sie im Zweifel noch einmal den Kauf überschlafen und erst dann zuschlagen.
Und wenn das Erworbene sich dann doch als Reinfall erweist, prüfen, ob Sie nicht vielleicht ein Gewährleistungsrecht wegen mangelhafter Ware haben.
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