Grundsätzlich hat ein Schuldner, der in Verzug ist, die Kosten zu ersetzen, die dem Gläubiger durch die Verspätung entstehen. Bei den ersten Mahnungen umfassen diese Kosten meist nur geringe Mahngebühren. Hinzu kommen allerdings noch Verzugszinsen, die mindestens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen. Ist der Rechnungsempfänger ein Unternehmen entsteht mit dem Zahlungsverzug ein Anspruch auf Zahlung einer Schadenspauschale von 40,00 €. Der Rechnungsschreiber muss sich also nicht die Mühe machen, die Kleinbeträge seines Schadens auszurechnen. Erst, wenn er mehr als 40,00 € beansprucht, muss er den Betrag darlegen.
Zu den Verzugskosten gehören auch die Kosten von Inkassoinstitut oder Rechtsanwalt, die mitunter recht erheblich sein können.
Doch warum soll man nicht bis zur dritten Mahnung warten? Die meisten Unternehmen schicken tatsächlich drei Mahnungen, bevor sie die Forderungssache an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassoinstitut abgeben. Doch zur Vornahme von 3 Mahnungen gibt es keine Pflicht.
Der Gläubiger kann - wenn der Verzug des Schuldners nach § 286 BGB tatsächlich eingetreten ist - sogar ohne eine einzige Mahnung die Forderung an einen Rechtsanwalt übergeben oder - was noch wesentlich teurer kommt- sofort Klage auf Zahlung des offenen Betrages erheben. Auch in diesem Fall ist der Schuldner oft verpflichtet, die Verzögerungskosten (Kosten des Rechtsanwaltes/ Inkassoinstitutes) zu tragen.
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