Das Einschreiben ist tatsächlich ein Weg, der es dem Absender ermöglicht, nachzuvollziehen, ob und wann der Brief beim Empfänger angekommen ist. Besonders der persönliche Rückschein lässt die Absender ruhiger schlafen, denn der Empfänger steht ja mit seiner Unterschrift dafür gerade, den Brief erhalten zu haben. Doch ist das Einschreiben stets der sicherste Weg, den Zugang eines Schreibens zu beweisen?
Die richtige Antwort lautet hier eher nein. Doch wie kommt es dazu?
Mittels eines Einschreibens mit Rückschein kann man tatsächlich nachweisen, dass ein Umschlag mit einem bestimmten Absender darauf bei der Post abgegeben wurde und dieser Umschlag dem Empfänger ausgehändigt wurde. Das ist jedoch nicht so sicher, wie es zunächst klingt. Denn der Beweis, was in dem Umschlag war, ist damit noch nicht erbracht. Möglicherweise war lediglich ein weißes Blatt Papier enthalten oder eine Kritzelei aus dem letzten Team-Meeting oder ein Scheck?
Doch die Nachteile gehen noch weiter. Was ist zum Beispiel, wenn der Emfpänger überhaupt nicht zu Hause ist und sich das Einschreiben auch nicht bei der Post abholt? In diesem Fall besagt die Rechtsprechung, dass das Einschreiben überhaupt nicht zugegangen ist. In solchen Fällen hätte ein gewöhnlicher Brief wesentlich mehr erreicht. Er würde zumindest als zugegangen gelten, wenn er im Briefkasten des Empfängers landet. Auch ein Einwurfeinschreiben hätte diesen Zweck erfüllt.
Wie macht man es nun richtig?
Der sicherste - aber auch teuerste - Weg ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher. Diese Variante wählt man in bedeutsamen Fällen, wenn man sicher damit rechnet, dass die Gegenseite den Zugang der Erklärung bestreiten wird, wenn das Kind also schon im Brunnen liegt und die Verhältnisse heillos zerrüttet sind.
Ein preiswerterer Beweis wäre der Zeugenbeweis. Der Zeuge sollte das Schreiben lesen und in dem Umschlag stecken. So kann der Zeuge den Inhalt am besten selbst bestätigen. Hat er auch noch eine Kopie angefertigt und Datum und Art der Zustellung darauf vermerkt, fällt auch das Erinnern leichter.
Zeuge kann fast jeder sein. Er darf aber im späteren Prozess nicht Partei sein (Also nicht Geschäftsführer der kündigenden GmbH oder der Kündigende selbst). Ein Angestellter oder ein guter Bekannter sind wunderbare Zeugen. Auch Familienangehörige dürfen Zeuge sein. Erklären Sie diesem Dritten, weshalb Ihnen diese Erklärung (z.B. Kündigung der Mietwohnung) so wichtig ist, dann erinnert er sich später besser daran und lassen Sie diesen die Erklärung durchlesen, selbst in den Briefumschlag stecken und wenn möglich direkt beim Empfänger abliefern. Der Einwurf in den Briefkasten reicht meist. Ist der Empfänger zu weit entfernt, hilft hier auch ein gewöhnliches Einwurfeinschreiben, wenn der Dritte als Bote dieses Schreiben selbst bei der Post abgegeben hat.
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