Die Richter hatten den Fall zu entscheiden, dass ein Kunde einem Dritten eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Der Dritte versuchte bei der Bank des Kunden abzubuchen und scheitert z.B. daran, dass nicht genug Geld auf dem Konto war.
Der BGH betrachtete jetzt nur das Rechtsverhältnis zwischen Kunden und seiner kontoführenden Bank. Für einen solchen Abbuchungsversuch haben einige Banken, ihren Kunden nämlich pauschale Rücklastschriftgebühren auferlegt. Die Richter befanden diese Praxis für unzulässig.
Die Bank prüft zunächst ob genügend Geld auf dem Konto ist. Das tut sie nicht um den Kunden zu schützen, sondern um ihren eigenen Schaden gering zu halten. Ließe die Bank diese Abbuchungen uneingeschränkt zu, würde sie das Risiko tragen, dass das Konto hoffnungslos ins Minus gerät und die Bank auf den Kosten sitzen bleibt. Es ist also im eigenen Interesse der Bank, diese Prüfung durchzuführen und nicht im Interesse des Kunden.
Damit stellt diese Prüfung auch keine Gegenleistung aus dem Bankvertrag dar.
Daraus folgerten die Richter, dass diese Rücklastgebühren unzulässig sind.
Anders ist es aber, wenn man sich das Verhältnis zwischen dem Dritten und seiner Bank ansieht. Dieser führt die vom Kunden erteilte Einzugsermächtigung über die Bank aus. Diese reicht es an die Bank des Kunden weiter und erfüllt damit den regulären Bankvertrag. Kommt die Buchung nun aber zurück, weil auf dem Konto des Kunden kein Geld ist, wird sie zusätzlich tätig und muss diese bearbeiten. Das tut sie nicht im eigenen Interesse. Hierfür entstehen der Bank Kosten. Die Bearbeitung ist hier auch im Interesse des Dritten, der ja informiert werden muss, dass sein Auftrag nicht ausgeführt worden ist. Diese Bank darf dem Dritten dafür auch einen Schadensersatz berechnen. Freilich kann auch diese Klausel unzulässig sein, aber sie ist nicht vom oben genannten BGH -Urteil erfasst.
Kurz und gut: Die Bank des Dritten kann Kunden noch eine Rücklastpauschale in Rechnung stellen. War die Abbuchung unberechtigt, bleibt der Dritte auf diesen Kosten sitzen. War sie berechtigt - weil der Dritte zum Beispiel einen Vertrag mit diesem hatte - stellt diese Pauschale einen Schaden dar. Diesen Schaden kann der Dritte dann direkt gegenüber dem Kunden z.B. als Schadensersatz wegen Verzuges geltend machen.
Im Ergebnis wird damit also nicht mehr die Rücklastpauschale von der eigenen Bank geltend gemacht. Vielmehr kann dem Kunden von seinem Vertragspartner, dem der Einzug nicht geglückt ist, auf Zahlung der Pauschale in Anspruch genommen werden... bis der BGH auch hierzu ein Urteil fällt.
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