Zum Ausfüllen müssten Sie zahlreiche Informationen bereit halten. Erforderlich sind Angaben zur
Person des Antragstellers sowie zur Person
des Antragsgegners (vollständige Namen, Wohn- oder Unternehmenssitz). Außerdem müssen Angaben zur einzuziehenden
Forderung und zum Gerichtsstand des Schuldners gemacht werden, da diese Daten im Falle einer Klage bei Gericht vorliegen müssen.
Der ausgefüllte Mahnbescheid ist beim Mahngericht
in der Rechtsantragsstelle abzugeben oder per Post an dieses Gericht zu senden. wer über eine Signaturkarte verfügt, kann den Mahnbescheid auch blitzschnell elektronisch an das Mahngericht übermitteln.
Das Gericht prüft den Antrag zunächst auf Schlüssigkeit der Daten und stellt ggf. Nachfragen- so genannte Monierungen. Diese Monierungen sind nicht selten Grund für Verzweiflung beim Antragsteller. Sie sollten trotzdem zügig und wahrheitsgemäß bearbeitet werden.
Ist alles in Ordnung fordert das Gericht den Gerichtskostenvorschuss an und erlässt den Mahnbescheid. Die Zustellung an den Schuldner wird veranlasst. Dieser Mahnbescheid sagt so viel wie: "Schau mal der Antragsteller hat eine Forderung gegen Dich und jetzt will er die Zahlung. Was sagst Du dazu?" Sofern es dazu etwas zu sagen gibt, sollten Sie jetzt reagieren.
Denn schon zwei Wochen nach der Zustellung des Mahnbescheids kann ein Vollstreckungsbescheid beim gleichen Gericht beantragt werden. Hier erst wirkt es sich übrigens aus, wenn der Gerichtskostenvorschuss nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt worden ist. Der Vollstreckungsbescheid wird dann schlichtweg nicht bearbeitet.
Erst wenn dieser Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt worden ist, erhält der Gläubiger einen Titel, also das Recht einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.
Ist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheides gestellt worden und hat der Schuldner auch nicht Widerspruch oder Einspruch erhoben, so verliert der Mahnbescheid seine Wirkung. Das kommt zwar selten vor, sollte aber beachtet werden.
Nach einem Widerspruch wird die Streitsache
an das zuständige Gericht abgegeben. Das erfolgt aber nur, wenn eine der beiden Parteien dies beantragt. Nach Abgabe wird die Streitigkeit wie eine
ganz normale Klage behandelt (auch in Bezug
auf die Kosten). Das Gericht gibt dann dem Antragsteller Bescheid.
Der Antragsteller hat nun einen
Klageschriftsatz zu verfassen, in der er
Ist die Einspruchsfrist versäumt, kann nur in seltenen Ausnahmefällen noch gegen den Vollstreckungsbescheid vorgegangen werden. Diese Fälle sollen Sie unbedingt von einem Anwalt prüfen und durchführen lassen.
Hat der Schuldner Einspruch eingelegt, erfolgt wie beim
Widerspruch die Übergabe an ein Gericht und ein normales
Gerichtsverfahren.
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