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Rechtsanwältin für das Recht der privaten Arbeitsvermittlung

Vertragsinhalte für private Arbeitsvermittlung

Bereits die Aufnahme der Tätigkeit als privater Arbeitsvermittler stellt eine Herausforderung dar. Eine Abrechnung der Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine bei JobCenter und Bundesagentur für Arbeit setzt voraus, dass sich der PAV zertifizieren lässt.

Ein Kriterium des Zertifikats ist die Verwendung korrekter Vermittlungsverträge. Eine konkrete Vorlage gibt der Gesetzgeber nicht vor. Dennoch sind folgende Punkte einzuhalten:

  • Nutzen Sie die Schriftform. Unwirksam wären Verträge per E-Mail, Fax oder SMS.
  • Geben Sie die konkrete Vergütungshöhe an. Im Regelfall werden vom JobCenter bis zu 2.000,00 € erstattet. Der Betrag muss sich auch im Vertrag inklusive Mehrwertsteuer finden. In besonderen Fällen können sogar bis zu 2.500,00 € erstattet werden. Achten Sie auf die Übereinstimmung mit dem vorliegenden Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS).
  • Beachten Sie, dass Sie dem Kunden nicht den Eindruck vermitteln dürfen, dass er keinen anderen Arbeitsvermittler aufsuchen darf. So wäre eine Exklusivitätsklausel ebenso unwirksam, wie die Verpflichtung den AVGS schon bei Vertragsabschluss im Original herauszugeben.
  • Sie sollten auch Rücktritts- und Kündigungsrechte regeln. Bedenken Sie hier insbesondere, wie es um Ihre Vergütung steht, wenn der Vertrag gekündigt wird, aber eine Ihrer Vermittlungsbemühungen im Nachhinein Wirkung zeigt.
  • Beachten Sie auch, dass Sie den Kunden darauf hinweisen sollen, dass das Gesetz eine Stundung der Vergütung § 296 IV SGB III/ 45 VI SGB III vorsieht, wenn der AVGS an den Arbeitsvermittler herausgegeben wird. Die Stundung ist eine vom Gesetz vorgegebene Formulierung. Sie ist unglücklich gewählt, entspricht aber den gesetzlichen Anforderungen.
  • Dem Kunden dürfen keine zusätzlichen Kosten zur Vermittlungsvergütung entstehen. Insbesondere für den Fall einer erfolglosen Vermittlung muss der Kunde kostenfrei gestellt werden. Auch eine zusätzliche Erfolgsprämie wäre unzulässig.
  • Es darf keine Anzahlung verlangt werden.
  • Unzulässig ist auch die Vereinbarung von Vertragsstrafen für den Fall, dass der Kunde den Vertrag kündigt oder nicht bei der Vermittlung mitarbeitet - z.B. Bewerbungsgespräche nicht aufsucht.
  • Zu beachten ist auch der Grundsatz von Datenschutz und Datensparsamkeit. Es dürfen nicht mehr Daten vom Kunden abgefragt werden, als zur Vermittlung notwendig sind. Insbesondere Kontodaten zur Durchsetzung späterer Forderungen dürfen nicht erhoben werden.

Stand 17.02.2017

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