Recht häufig wird ein Arbeitnehmer an eine Zeitarbeitsagentur vermittelt. Diese setzt ihn dann unmittelbar bei einem Auftraggeber ein, der so begeistert ist, dass er den Arbeitnehmer nach kurzer Zeit endgültig bei sich einstellt.
Der private Arbeitsvermittler kann die jeweilige Rate der Vergütung allerdings nur dann abrechnen, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Wochen oder sechs Monate bestanden hat. Erfolgt die Übernahme vor Ablauf dieser Zeit, stellt sich die Frage unter welchen Voraussetzungen der private Arbeitsvermittler nun seine Vergütung noch erhalten kann.
Dies Rechtsfrage hat dem Bundessozialgericht bei seinem Urteil vom 11.12.2014, B 11 AL 1/14 R vorgelegen. Das Bundessozialgericht hat dabei den Anspruch des Vermittlers abgelehnt.
Die Ablehnung wurde mit der fehlenden Mitwirkung des Vermittlers am Zustandekommen des endgültigen Arbeitsvertrages genannt. Die Vermittlungsvergütung würde es erfordern, dass der private Arbeitsvermittler auch am Zustandekommen des zweiten - endgültigen Arbeitsvertrages mitgewirkt hat und nicht etwa nur eine wichtige Ursache für diesen gelegt hat. Der Vermittler hätte sich ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen machen müssen und auch die Anforderungen des vermittelten Arbeitsplatzes selbst ermitteln müssen. Dafür müsste er auch entsprechenden Kontakt mit dem endgültigen Arbeitgeber gehabt haben und auch diesem gegenüber die Vermittlung in das Arbeitsverhältnis gefördert haben.
In der Praxis erfolgt die Vermittlung in der Regel an die Zeitarbeitsagenturen. Ein Kontakt mit dem Arbeitgeber und insbesondere das Hinwirken auf diesen
endgültigen Arbeitsvertrag wird eher die Ausnahme sein. Sollten dennoch in einigen Fällen entsprechende Kontakte bestehen, empfiehlt es sich vor dem Hintergrund
dieser Entscheidung diese ausreichend zu dokumentieren.
Vertragliche Konstrukte, die es der Zeitarbeitsfirma verbieten, den Mitarbeiter vor Ablauf der Fristen für die Vergütung weiterzuvermitteln dürften unwirksam und in der Praxis auch nicht durchsetzbar sein. Alles in allem stellt diese Weitervermittlung wohl ein Risiko dar, welches der Gesetzgeber den privaten Arbeitsvermittlern auferlegt.
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