Logo

Anspruch eines Minijobbers auf Ulraub und Entgeltfortzahlung

Häufig tritt die Frage auf, ob ein geringfügig Beschäftigter (auch Minijobber genannt) überhaupt Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben kann. Diese Frage lässt sich einfach und kurz beantworten.

Natürlich hat jeder, der in einem Arbeitsverhältnis steht, Anspruch auf seinen gesetzlichen Jahresurlaub.

Ob nun Student, Pauschalkraft oder Aushilfe, der Mindesturlaub beträgt 24 Werktage, also von Montag bis Samstag. Werden weniger Tage gearbeitet, so kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub nur anteilig verlangen, also bei 5 Arbeitstagen pro Woche 20 Urlaubstage, bei 4 Arbeitstagen pro Woche nur 16 u. s. w. Es kommt dabei nicht darauf an, wie viel Stunden am Tag der Arbeitnehmer beschäftigt wurde. Wer sechs Tage die Woche täglich 2 Stunden arbeitet, hat ebenso Anspruch auf 24 Urlaubstage.

Für die Entstehung des Anspruches auf Urlaub kommt es lediglich darauf an, wie lange das Beschäftigungsverhältnis schon besteht. In den ersten sechs Monaten entsteht der Anspruch für jeden vollen gearbeiteten Monat. Hat der geringfügig Beschäftigte also 4 Monate und 29 Tage gearbeitet, steht ihm der anteilige Urlaub für 4 Monate zu. Arbeitet er zwei Tage länger, hat er schon den Anspruch auf 5 Monate Urlaub.

Nach einem halben Jahr Beschäftigungsdauer dann erhält der geringfügig Beschäftigte ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer den vollen Jahresurlaub.

Die Vergütung richtet sich dann danach, was der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt verdient hat. Das wird in der Regel weniger sein, als bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Das ist aber auch der einzige Unterschied bei der Urlaubsgewährung zwischen geringfügig Beschäftigten und Vollzeitarbeitnehmern.

Die Antwort lässt sich auch auf die Frage nach der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall übertragen. Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses. Hier ist dem Minijobber die Vergütung zu zahlen, die er verdient hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre.

Startseite > Rechtsgebiete > Vertretung im Arbeitsrecht > Arbeitsrecht

Impressum | Kontakt | Haftungsausschluss