Mit seinem Urteil vom 11.01.2006 hat das Bundesarbeitsgericht erneut bestätigt, dass das Gesetz keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung von Sonntags- oder Feiertagszuschlag kennt. § 11 Arbeitszeitgesetz regelt zwar, dass jeder Arbeitnehmer, der an einem Sonntag- oder Feierag beschäftigt einen Ersatzruhetag an einem anderen Tag der Woche haben muss. Diese Regelung erfasst aber nicht das zu zahlende Entgelt. (vgl. BAG, Urteil vom 11. Januar 2006 - 5 AZR 97/05)
Ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages kann sich daher nur aus den übrigen arbeitsvertraglichen Regelungen, wie Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung ergeben.
Für Nachtarbeit gilt dieses Urteil jdoch nicht. Hier kann der Arbeitnehmer Freizeitausgleich oder Nachtarbeitszuschlag verlangen.
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