Eine Kündigung kann auch durch einen Vertreter ausgesprochen werden. Hier muss die Vertretung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Meist reicht die Verwebdung des Zusatzes "i. V.", um das deutlich zu machen.
Kündigt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes einem Arbeitnehmer, so reicht es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - nicht aus, dass alle Gesellschafter im Briefkopf und maschinenschriftlich in der in der Unterschriftszeile aufgeführt sind, wenn nicht alle GbR-Gesellschafter das Kündigungsschreiben unterzeichnen. Eine solche Kündigungserklärung wäre nur wirksam, wenn sie einen hinreichend deutlichen Hinweis darauf enthält, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.
Bei der Abfassung des Kündigungsschreibens ist also darauf zu achten, dass alle Erklärenden entweder direkt durch die Unterschrift beteiligt werden oder die nicht beteiligten Gesellschafter ordnungsgemäß vertreten sind.
Beachten Sie bitte auch: Die Kündigung durch einen Vertreter, der eine Original-Vollmacht nicht zusammen mit der Kündigung vorlegt, kann leicht durch den Empfänger beseitigt werden. Er muss nach § 174 BGB lediglich die Kündigung wegen Nichtvorliegen einer Vollmacht unverzüglich(!) zurückweisen. Es empfiehlt sich daher- soweit möglich- die Original-Unterschriften aller Gesellschafter auf das Kündigungsschreiben zu setzen.
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