Fristlose Kündigung wegen Internetnutzung
Zur Zulässigkeit der fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen privater Nutzung des Internets
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 (bestätigt durch Urteil vom 31. Mai 2007- 2 AZR 200/06 ) - festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, der den betrieblichen Internetzugang während der Arbeitszeit intensiv zu privaten Zwecken nutzt einen Grund für eine fristlose Kündigung liefern kann. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung nicht ausdrücklich verboten hat.
Mit der intensiven zeitlichen Nutzung des Internets zu privaten Zwecken verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift.
Allerdings reicht eine nur gelegentliche Nutzung für eine fristlose Kündigung nicht aus. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass und wann der Arbeitnehmer das Internet privat genutzt hat. Wenige Stunden oder sogar Minuten sind hierfür nicht ausreichend.
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