Logo

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auskunft über die Kosten des Dienstwagens

Ein Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen gestellt bekommt, kann von seinem Arbeitgeber Auskunft über die Kosten des Dienstwagens verlangen, wenn er vor hat, die Versteuerung statt nach der 1 %-Regel nach den tatsächlichen Fahrleistungen vorzunehmen. Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.04.2005 Az: 9 AZR 188/04.

Der Arbeitgeber hatte insbesondere Auskunft zu erteilen über:

  • Kfz-Steuer,
  • Kfz-Versicherung,
  • Unterhaltskosten (Treibstoffe),
  • Reparaturkosten,
  • Pflegekosten,
  • Abschreibungskosten oder Leasingraten.
Nach Auskunft über diese Daten hat der Arbeitgeber die Richtigkeit der Daten auch eidesstattlich zu versichern.

In seiner Begründung führte das Gericht aus: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht außerhalb der gesetzlich oder vertraglich geregelten Auskunftsansprüche ein Auskunftsrecht dann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann."

Dies gilt sogar dann, wenn zwischen den Parteien bereits ein Aufhebungsvergleich geschlossen wurde, nach welchem sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung für erledigt erklärt wurden. Mit finanziellen Ansprüchen seien nur gegenseitige Zahlungsansprüche erfasst, so dass der Auskunftsanspruch mit dieser allgemeinen Ausgleichsklausel nicht erledigt ist, urteilten die Richter.

Startseite > Rechtsgebiete > Rechtsanwältin > Arbeitsrecht

Impressum | Kontakt | Haftungsausschluss