In dem Fall hatte eine Arbeitnehmerin ursprünglich ein Arbeitsverhältnis bei einer Gesellschaft, auf die das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden war. Das Arbeitsverhältnis ist jedoch von dieser Arbeitgeberin auf einen Kleinbetrieb nach § 23 KSchG übergegangen. Dieser Kleinbetrieb erklärte letztendlich die Kündigung des Arbeitsvertrages.
Gegen diese Kündigung ging die Klägerin im Wege der Kündigungsschutzklage vor. Sie machte geltend, das Kündigungsschutzgesetz sei auch auf den neuen Arbeitgeber anzuwenden, da sämtliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach § 613 a BGB oder wenigstens in analoger Anwendung des § 323 Abs. 1 UmwG übergegangen seien.
Das BAG bestätigte die Vorinstanzen, die folgerten, dass es lediglich auf die Größe des Betriebes zum Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung ankommen würde. Der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes ist kein Rechtsgut, welches im Wege des Betriebsüberganges auf das neue Arbeitsverhältnis übergeht.
Die Kündigungsschutzklage ist somit gescheitert.
Schutz gegen diese Folge wäre nur der rechtzeitige Widerspruch gegen den Betriebsübergang gewesen. Damit wäre die Arbeitnehmerin weiterhin beim alten Arbeitgeber beschäftigt. Dieser könnte allerdings betriebsbedingt kündigen, wenn der Arbeitsplatz weggefallen ist. Vor einem solchen Schritt sollte man also sämtliche möglichen Varianten abwägen.
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