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Wirksamkeit der einstufigen Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag

Eine Ausschlussklausel, die bestimmt, dass Ansprüche des Arbeitnehmers einen Monat nach Beendigung des Arbeitsvertrages verwirkt sind, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht wurden, ist unwirksam, wenn sie keiner tarifvertraglichen Norm entspricht, urteilte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 1.3.2006, 5 AZR 511/05.

Grundsätzlich dürfen auch im Arbeitsvertrag Ausschlussklauseln vereinbart werden. Diese haben jedoch den Grundsätzen der §§ 307 BGB stand zu halten.
Das BAG geht in seinem Urteil vor allem davon aus, dass für die Vereinbarung einer wirksamen Ausschlussklausel es entscheidend darauf ankommt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers, der ausgeschlossen werden soll auch erkennbar fällig geworden ist. Dafür darf als Anhaltspunkt für den Beginn der Ausschlussfrist nicht allein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden, sondern es muss zusätzlich darauf angestellt werden, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen gehabt hat.

Eine Klausel, die dies nicht berücksichtigt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam., befanden die Richter des VII. Senats.

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