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Rechtsanwalt Änderungskündigung in Berlin Karlshorst

Die Änderungskündigung - Was ist das und was kann man tun?

In einigen Fällen kann ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer nicht mehr zu den Bedingungen weiter führen, wie bisher. Bevor er eine Kündigung ausspricht hat er aber noch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer zu geänderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Die Änderung der Vertragsbedingungen über das gewöhnliche Weisungsrecht hinaus ist jedoch nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, eine einvernehmliche Änderung der Vertragsbedingungen mit dem Arbeitnehmer herbeizuführen hat er die Möglichkeit eine Änderungskündigung auszusprechen.

Die Änderungskündigung ist eine ganz normale Kündigung. Sie ist allerdings mit einem Angebot verbunden, den Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen fortzuführen.

Nun hat der Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten auf diese Änderungskündigung zu reagieren:

Variante 1:Zunächst kann er die Änderungsbedingungen annehmen. Dann gelten für den Arbeitsvertrag die geänderten Bedingungen. Die Kündigung ist aus der Welt.

Variante 2:Auch kann der Arbeitnehmer die Änderung ablehnen. In diesem Fall wird die Kündigung wirksam. In einem Kündigungsschutzprozess wird er sich jedoch fragen lassen müssen, weshalb er die geänderten Bedingungen nicht angenommen hat. Oft - aber nicht immer - vermindert dies den Erfolg der Kündigungsschutzklage.

Variante 3:Beide Varianten können für den Arbeitnehmer sehr nachteilige Auswirkungen haben, da er entweder zu verschlechterten Arbeitsbedingungen arbeiten muss oder sogar seinen Arbeitsplatz verliert. Deshalb hat das Gesetz noch eine dritte Möglichkeit eröffnet. Der Arbeitnehmer kann nach § 2 KSchG die Annahme der Änderung unter dem Vorbehalt der Feststellung der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Änderungskündigung durch das Arbeitsgericht erklären. In diesem Fall muss er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung die Annahme unter Vorbehalt erklären und innerhalb der gleichen Frist Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Stellt das Gericht dann fest, dass die Änderung zumutbar war, bleibt dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis allerdings zu den neuen Konditionen erhalten. Urteilt das Gericht, dass die Änderung nicht zumutbar war, bleibt der Arbeitnehmer zu den alten Bedingungen beschäftigt.

Variante 4:Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers nicht an, erklärt keinen Vorbehalt und erhebt er auch keine Kündigungsschuzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist, dann wird die ausgesprochene Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis endet zum Kündigungszeitpunkt. (Mehr zur Setzung einer Frist bei Änderungskündigung)

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