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Berlin Karlshorst Rechtsanwalt- Kündigungsschutzklage

Das richtige Vorgehen des Arbeitnehmers nach einer Kündigung

Nach Erhalt einer Kündigung sollte der Betroffene unverzüglich entscheiden, ob er sich dagegen zur wehr setzen will. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht dabei der Weg der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht offen. Die Frist beträgt hier aber nur 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung. Eile ist also geboten.

Der erste Schritt sollte die genaue Prüfung der Kündigung sein. Ist die Kündigung in der richtigen Form erklärt worden und hat die richtige Person unterschrieben? Bestehen besondere Gründe die eine Kündigung umwirksam machen können?

Diese Prüfung kann der Betroffene nicht immer selbst vornehmen. Es empfiehlt sich daher, sich an einen Rechtsanwalt oder die Gewerkschaft zu wenden.

Ist auf diesem Wege kein schneller Rechtsrat zu erlangen, sollte sich der Gekündigte direkt an das Arbeitsgericht wenden. Dort kann bei der Rechtsantragsstelle auch durch den Arbeitnehmer selbst eine Kündigungsschutzklage eingelegt werden. Ein Gebührenvorschuss muss dabei anders als bei den Zivilgerichten nicht gezahlt werden.

Wichtig ist in jedem Fall, dass die Frist für die Kündigungsschutzklage von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eingehalten werden muss. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist eine Klage danach noch zulässig.

Ist die Klage rechtzeitig eingereicht worden, kommt es zunächst innerhalb von etwa 3 Wochen zu einem ersten Gerichtstermin, dem so genannten Gütetermin. In diesem Termin wird der Richter versuchen, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung zu erreichen. Diese beinhaltet oft die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Aber auch andere Lösungen sind denkbar.

Verlassen die Parteien die Verhandlung ohne eine gütliche Einigung, so muss in weiteren Schriftsätzen ein neuer Gerichtstermin vorbereitet werden. Wichtig ist, dass hier die Fristen die das Gericht zur Beantwortung der Schriftsätze setzt, eingehalten werden. Nach mindestens einem weiteren Gerichtstermin - dem Kammertermin - kann das Gericht dann ein Urteil aussprechen. Selbstverständlich sind bis zum Ende der letzten Verhandlungen aber auch noch gütliche Einigungen möglich

Das Besondere beim Arbeitsgericht ist, dass bei einer rechtzeitigen Einigung der Parteien in der Regel keine Gerichtsgebühren anfallen. Auch im Fall eines Urteils sind die Gebühren meist deutlich geringer, als vor anderen Zivilgerichten. Eine weitere Besonderheit vor dem Arbeitsgericht ist, dass in der ersten Instanz unabhängig vom Gewinnen oder Verlieren nicht die Anwaltskosten der Gegenseite erstattet werden müssen. Dies soll eine schnelle Einigung begünstigen, ohne dass die Parteien auf die Kosten schielen.

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